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StrafrechtBGH, Beschl. v. 04.11.2025 5 StR 483/25

Einbruch im Schrebergarten

Eine Gartenlaube mit Schlafplätzen, Koch- und Sitzgelegenheiten sowie sanitären Anlagen wirft die klausurträchtige Frage auf: Ist das schon eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB?

Worum geht es?

Ein Täter bricht in mehrere Gartenlauben einer Kleingartenanlage ein und entwendet dort Gegenstände. Die Lauben sind mit Schlafplätzen, Koch- und Sitzgelegenheiten sowie sanitären Anlagen ausgestattet und dienen den Parzelleninhabern jedenfalls in den Sommermonaten tatsächlich als Unterkunft. Auf den ersten Blick klingt das nach einem normalen Diebstahl aus einer Laube. Der Schwerpunkt liegt aber beim Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Kann eine Gartenlaube trotz kleingartenrechtlicher Vorgaben, Übernachtungsverbot und nur saisonaler Nutzung eine Wohnung sein? Maßgeblich ist nicht allein, ob dauerhaftes Wohnen öffentlich-rechtlich zulässig ist. Entscheidend bleibt, ob der Raum nach Ausstattung, Zweckbestimmung und tatsächlicher Funktion Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient und damit auch räumliche Privat- und Intimsphäre vermittelt.

Sachverhalt in Kurzform

Der Fall knüpft an Einbrüche in Gartenlauben einer Kleingartenanlage an. Die Lauben sind nicht bloß Geräteschuppen, sondern mit Schlafplätzen, Koch- und Sitzgelegenheiten sowie sanitären Anlagen ausgestattet und werden jedenfalls in den Sommermonaten tatsächlich als Unterkunft genutzt.

Der klausurrelevante Konflikt entsteht daraus, dass das Kleingartenrecht dauerhaftes Wohnen in solchen Anlagen regelmäßig nicht vorsieht. Strafrechtlich stellt sich aber eine andere Frage: Entscheidend ist nicht nur die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit, sondern die tatsächliche Funktion des Raums als räumlicher Lebensmittelpunkt oder zumindest vorübergehender Rückzugsort.

Neben dem Diebstahl stehen damit Qualifikation, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Konkurrenzen im Raum. Der Schwerpunkt liegt aber klar bei der Auslegung des Wohnungsbegriffs in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Klausurfrage

Erfüllt der Einbruch in eine tatsächlich zu Übernachtungs- und Aufenthaltszwecken genutzte Gartenlaube den Qualifikationstatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls?

Warum ist das examensrelevant?

Der Fall eignet sich hervorragend für Strafrecht BT, weil er eine scheinbar alltägliche Einbruchskonstellation mit einem definitorischen Kernproblem verbindet. Die Klausur verlangt, Schutzzweck, tatsächliche Nutzung und normative Grenzen des Wohnungsbegriffs sauber zu gewichten.

Was du mit dem Klausurfall trainierst

Du trainierst, den Wohnungseinbruchsdiebstahl nicht vorschnell zu bejahen oder abzulehnen, sondern die tatsächliche Schutzbedürftigkeit der räumlichen Privat- und Intimsphäre herauszuarbeiten. In der App kannst du anschließend prüfen, ob deine Subsumtion den Schwerpunkt trifft.

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Klausurrelevante Schwerpunkte

  • Den Wohnungsbegriff bei § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sauber definieren
  • Dauerndes Wohnen von vorübergehender Unterkunft abgrenzen
  • Das Bundeskleingartenrecht im strafrechtlichen Wohnungsbegriff richtig einordnen
  • Den Schutzzweck des Wohnungseinbruchsdiebstahls herausarbeiten
  • Saisonale Nutzung und tatsächliche Zweckbestimmung sauber gewichten
  • Ausstattung, Zweckbestimmung und tatsächliche Funktion einer Gartenlaube präzise prüfen

Themen im Fall

§ 244 StGBWohnungseinbruchsdiebstahlWohnungsbegriffHausfriedensbruchKonkurrenzen