Messerangriff im Wohncontainer
Nach einem unbegründeten Verdacht heimlicher Handyaufnahmen sticht A in einem Wohncontainer auf B ein. Examensrelevant wird der Fall beim Rücktritt vom Totschlagsversuch: Fehlschlag, Rücktrittshorizont und Freiwilligkeit müssen sauber getrennt werden.
Worum geht es?
Ein Bewohner einer Erstaufnahmeeinrichtung glaubt unbegründet, sein Mitbewohner habe ihn beim Schlafen mit dem Handy gefilmt. Aus Wut greift er zu einem Messer und sticht dem Mitbewohner in die hintere linke Halsseite; die Verletzung ist potenziell lebensgefährlich. Nachdem das Opfer um Hilfe ruft, weitere Bewohner hinzukommen und der Täter sie mit dem Messer auf Abstand hält, lässt er von weiteren Angriffen ab und geht zum Sicherheitsbüro. Die Entscheidung des BGH vom 07.05.2025 (Az. 5 StR 744/24) ist ideal für das Strafrecht AT: Wer nur "er hat aufgehört" schreibt, verpasst den Kern. Zu prüfen sind Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen und vor allem der Rücktritt nach § 24 StGB mit Fehlschlag, Rücktrittshorizont, Versuchsstadium und Freiwilligkeit.
Sachverhalt in Kurzform
A lebt mit B und C in einem Wohncontainer einer Erstaufnahmeeinrichtung. Seit dem Morgen glaubt A unbegründet, B habe ihn heimlich beim Schlafen mit dem Handy gefilmt. In der Nacht sieht A B erneut mit einem Mobiltelefon am Fenster sitzen und gerät in große Wut.
A nimmt ein Messer mit etwa zwölf Zentimeter langer Klinge und sticht B von hinten in die Halsseite. Die Verletzung ist potenziell lebensgefährlich. Als B um Hilfe ruft und zu Boden geht, führt A weitere Stichbewegungen in Richtung Kopf und Oberkörper aus; B wehrt sich mit den Händen.
Mehrere Bewohner versuchen einzugreifen, halten aber wegen des Messers Abstand. A erkennt, dass B noch lebt und weitere Angriffe äußerlich möglich erscheinen, lässt dann aber ab, verlässt den Container und begibt sich zum Sicherheitsbüro, wo er das Messer übergibt.
Klausurfrage
Wie ist A nach § 212 StGB zu bestrafen, wenn er nach mehreren lebensgefährlichen Messerstichen von weiteren Angriffen ablässt?
Warum ist das examensrelevant?
Die Entscheidung ist ein starker Versuchsrücktrittsfall. Die Strafbarkeit hängt nicht nur an Tötungsvorsatz und unmittelbarem Ansetzen, sondern an der präzisen Einordnung von Fehlschlag, Rücktrittshorizont, beendetem oder unbeendetem Versuch und Freiwilligkeit. Gerade bei mehraktigen Gewalthandlungen ist diese Struktur examensklassisch.
Was du mit dem Klausurfall trainierst
Der Fall trainiert Strafrecht AT unter Druck: Du musst nicht nur den Totschlagsversuch erkennen, sondern aus Tätersicht rekonstruieren, ob und warum ein strafbefreiender Rücktritt überhaupt in Betracht kommt. Die öffentliche Seite skizziert die Konfliktlage; die App-Lösung arbeitet die Rücktrittsprüfung vollständig aus.
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Klausurrelevante Schwerpunkte
- § 212 StGB mit bedingtem Tötungsvorsatz sauber prüfen
- Unmittelbares Ansetzen nach § 22 StGB sicher bejahen
- Den Fehlschlag beim mehraktigen Geschehen richtig einordnen
- Den Rücktrittshorizont konsequent aus Tätersicht bestimmen
- Beendeten und unbeendeten Versuch sauber abgrenzen
- Freiwilligkeit nach § 24 StGB ohne vorschnelles Ergebnis prüfen
Themen im Fall
Originalentscheidung
BGH, Urt. v. 07.05.2025 – 5 StR 744/24